Art. 18 32008R1235
Aufnahmeanträge, die von Drittländern gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 345/2008 vor dem 1. Januar 2009 eingereicht worden sind, gelten als Anträge im Sinne von Artikel 8 der vorliegenden Verordnung.Das erste Verzeichnis der anerkannten Länder umfasst Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, IsraelIm Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden. , Neuseeland und die Schweiz. Es enthält nicht die Codenummern gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung. Diese Codenummern werden vor dem 1. Juli 2010 durch eine Aktualisierung des Verzeichnisses gemäß Artikel 17 Absatz 2 hinzugefügt.