Art. 19a 32008R1235
Übergangsbestimmungen für die Verwendung von nicht in TRACES ausgestellten Kontrollbescheinigungen
Bis zum 19. Oktober 2017 dürfen die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kontrollbescheinigungen bzw. die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Teilkontrollbescheinigungen gemäß Artikel 13 Absätze 3 bis 7 im Einklang mit Artikel 13a Absätze 1, 2 und 3 und auf der Grundlage der Muster und Anweisungen in Anhang V oder VI ausgestellt und mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne TRACES zu verwenden.