Art. 79 32008R0040
Höchstanzahl der Schwertfisch fangenden Schiffe
Die Zahl der Gemeinschaftsschiffe, die in Gebieten südlich von 20° Süd des WCPFC-Gebiets Schwertfischfang betreiben, darf 14 nicht übersteigen. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird auf Schiffe unter der Flagge Spaniens beschränkt.