Erwägungsgrund 14 32009R1217
Den Landwirten sollte die Sicherheit gegeben werden, dass die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Buchführungsdaten ihrer Betriebe und alle anderen Einzelangaben weder zu steuerlichen oder anderen Zwecken als denen in der vorliegenden Verordnung genannten verwendet werden noch von Personen, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen tätig sind oder tätig gewesen sind, preisgegeben werden.