Art. 87 32009R0043
Höchstanzahl der Schwertfisch fangenden Schiffe
(1)
Die Zahl der Gemeinschaftsschiffe, die in Gebieten südlich von 20° Süd des WCPFC-Gebiets Schwertfischfang betreiben, darf 14 nicht übersteigen. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird auf Schiffe unter der Flagge Spaniens beschränkt.
(2)
Die Gesamtfangmenge für Schwertfisch in dem in Absatz 1 genannten Gebiet beträgt 3107 Tonnen.