Art. 86 32009R0874
Vertrauliche Angaben
Zur vertraulichen Behandlung von Angaben stellt das Amt der Person, die die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes beantragt, gebührenfrei Vordrucke zur Verfügung, mit denen der Ausschluss aller Angaben über Komponenten von der Einsichtnahme nach Artikel 88 Absatz 3 der Grundverordnung beantragt werden kann.