Erwägungsgrund 24 32009R0983
Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen der Einnahme von NeOpuntia® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt werden konnte. Da die Angabe somit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.