Erwägungsgrund 28 32009R0983
Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr des Lebensmittels/Lebensmittelbestandteils (DHA und ARA) ab dem vollendeten sechsten Lebensmonat und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe somit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. Darüber hinaus schlussfolgerte die Behörde, dass bei Kindern, die bis zum vollendeten vierten bis sechsten Lebensmonat gestillt wurden und denen zwischen dem vollendeten sechsten Lebensmonat und dem vollendeten ersten Lebensjahr mit DHA und ARA angereicherte Säuglingsnahrung verabreicht wurde, die Entwicklung der Sehschärfe positiv beeinflusst werden könnte. Die Behörde wies jedoch auch darauf hin, dass keine Nachweise für die Auswirkungen vorgelegt wurden, die eine Nahrungsergänzung mit DHA und ARA nach dem sechsten Lebensmonat auf die Entwicklung der Sehschärfe bei gesunden Säuglingen hat, die nicht gestillt, sondern während der ersten Lebensmonate mit nicht angereicherter Säuglingsnahrung gefüttert wurden. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die eine solche Schlussfolgerung zulässt, entspricht nicht den allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, insbesondere in Bezug auf die Artikel 3, 5 und 6; daher sollte von einer Zulassung abgesehen werden.