Erwägungsgrund 38 32009R0983
Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen der Einnahme von DHA und Eicosapentaensäure (EPA) und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe somit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.