Erwägungsgrund 21 32011R0513
Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin befugt sein, die Vorschriften für die Sanktionen festzulegen und umzusetzen, die auf einen Verstoß gegen die Pflicht der Finanzinstitute und anderer Unternehmen anwendbar sind, zu Regulierungszwecken nur die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 registrierten Ratingagenturen abgegebenen Ratings zu verwenden.