Erwägungsgrund 22 32011R0513
Die vorliegende Verordnung sollte keinen Präzedenzfall für die Verhängung finanzieller und nichtfinanzieller Sanktionen durch die Europäischen Aufsichtsbehörden gegen Finanzmarktteilnehmer oder andere Unternehmen im Zusammenhang mit anderen Arten von Tätigkeiten schaffen.