Erwägungsgrund 35 32011R0513
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines effizienten und wirksamen Aufsichtsrahmens für Ratingagenturen durch die Betrauung einer einzigen Aufsichtsbehörde mit der Beaufsichtigung von Ratingtätigkeiten in der Union und somit der Schaffung eines einzigen Ansprechpartners für Ratingagenturen und der Gewährleistung einer konsistenten Anwendung der Vorschriften für Ratingagenturen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der unionsweiten Struktur und Auswirkungen der zu beaufsichtigenden Ratingtätigkeiten besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.