Erwägungsgrund 29 32011R0513
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um die Kriterien weiter zu präzisieren oder zu ändern, die bei der Bewertung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens eines Drittlandes zugrunde gelegt werden, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine Gebührenverordnung sowie detaillierte Vorschriften über Geldbußen und Zwangsgelder anzunehmen und die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zu ändern. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.