Erwägungsgrund 26 32011R0513
Diese Verordnung berücksichtigt die Grundrechte und beachtet die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und durch die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden. Sie sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden, einschließlich deren, die die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit in den Medien betreffen, sowie im Einklang mit dem Recht von Personen, die die Verfahrenssprache des Gerichts nicht sprechen oder nicht verstehen, auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen als Teil des allgemeinen Rechts auf ein faires Verfahren.