Erwägungsgrund 11 32012R0044
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.