Erwägungsgrund 18 32012R0044
Bei den Kabeljaufischereien der Union in EU-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und IIB sind herkömmlicherweise Beifänge von Schellfisch angefallen. Daher ist es notwendig, für diese Fischereien Beifanggrenzen für Schellfisch festzulegen, die mit den historischen Mengen in Einklang stehen.