Erwägungsgrund 5 32012R0044
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Einführung von Fangbeschränkungen für bestimmte Bestände kurzlebiger Arten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Änderung der TACs auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2012 übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.