Erwägungsgrund 32 32012R0044
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der EU-Fischer zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2012 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2012 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen in bestimmten Regionen, für die wie in Erwägungsgrund 29 angegeben ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Angesichts der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.