Erwägungsgrund 3 32012R0649
Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sollten einige Begriffsbestimmungen eingeführt oder präzisiert werden und die Terminologie sollte an diejenige angeglichen werden, die zum einen in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur und zum anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen verwendet wird. Es sollte sichergestellt werden, dass diese Verordnung den in Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Übergangsregelungen entspricht, um etwaige Unstimmigkeit zwischen dem Zeitplan für die Anwendung jener Verordnung und der vorliegenden Verordnung zu vermeiden.