Art. 29 32012R0649
Übergangszeitraum für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten gegebenenfalls als Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften der Union, die aufgrund von Artikel 61 jener Verordnung gelten, sowie im Einklang mit dem dort festgelegten Zeitplan.