Erwägungsgrund 15 32012R0649
Das Übereinkommen gilt nicht für Chemikalien enthaltende Artikel. Dennoch sollten die Ausfuhrnotifikationsbestimmungen auch für in dieser Verordnung genannte Artikel gelten, die Chemikalien enthalten, die unter bestimmten Verwendungs- oder Entsorgungsbedingungen freigesetzt werden könnten und die in der Union in einer oder mehreren der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen oder unter das PIC-Verfahren fallen. Zudem sollten bestimmte Chemikalien und Artikel, die spezifische Chemikalien enthalten, die nicht unter das Übereinkommen fallen, aber besonderen Anlass zu Bedenken geben, überhaupt nicht ausgeführt werden.