Erwägungsgrund 9 32012R0649
Ausführer und Einführer sollten verpflichtet sein, Informationen über die Mengen der im internationalen Handel befindlichen und unter diese Verordnung fallenden Chemikalien zu erteilen, damit die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Regelungen der Verordnung überwacht und bewertet werden können.