Erwägungsgrund 15 32013R1017
Nachdem Giuliani S.p.A. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt und in diesem Zusammenhang auch den Schutz geschützter Daten beantragt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Spermidin im Hinblick auf die Verlängerung der Wachstumsphase (Anagenphase) des Haarzyklus (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00896) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Spermidin verlängert die Wachstumsphase (Anagenphase) des Haarzyklus.“