Erwägungsgrund 20 32013R1017
Nachdem Nordic Sugar A/S. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Zuckerrübenfasern im Hinblick auf die Verkürzung der intestinalen Transitzeit (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00971) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Zuckerrübenfasern verkürzen die intestinale Transitzeit.“