Erwägungsgrund 24 32013R1017
Die anderen gesundheitsbezogenen Angaben, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, sind Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die bis zur Annahme der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben der Übergangsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung unterliegen, sofern sie mit der genannten Verordnung vereinbar sind.