Erwägungsgrund 25 32013R1017
Die Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 festgelegt und gilt seit dem 14. Dezember 2012. Hinsichtlich der Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, deren Bewertung durch die Behörde oder deren Prüfung durch die Kommission bis zum 14. Dezember 2012 noch nicht abgeschlossen ist und die aufgrund der vorliegenden Verordnung nicht in die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen werden, ist es angebracht, eine Übergangsfrist vorzusehen, innerhalb derer sie weiter verwendet werden dürfen, damit sowohl die Lebensmittelunternehmer als auch die zuständigen nationalen Behörden sich auf das Verbot solcher Angaben einstellen können.