Erwägungsgrund 17 32013R1017
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 werden die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ergänzt. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG ist festgelegt, dass die Etikettierung einem Lebensmittel nicht Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen darf. Da die Zuschreibung medizinischer Eigenschaften für Lebensmittel untersagt ist, sollte für die Angabe hinsichtlich der Wirkung von Spermidin von einer Zulassung abgesehen werden.