Erwägungsgrund 5 32013R1017
Nachdem Ceprodi KOT einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung „kalorienarmer Snacks (KOT-Produkte)“ im Hinblick auf die Reduzierung der Größe der Bauchfettzellen in Verbindung mit einer kalorienarmen Diät (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00016) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Trägt in Verbindung mit einer kalorienarmen Diät zur Reduzierung der Größe der Bauchfettzellen bei.“