Erwägungsgrund 16 32013R1017
Am 7. Dezember 2011 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten die angegebene Wirkung mit pathologischen Bedingungen, die zu einer Verkürzung der Anagenphase des Haarzyklus führen, zusammenhängt und daher die Behandlung einer Krankheit betrifft.