Art. 24 32013R1311
Einheitlichkeit des Haushaltsplans
Sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Union und von Euratom werden gemäß Artikel 7 der Haushaltsordnung in den Gesamthaushaltsplan der Union einbezogen; dies gilt auch für Ausgaben aufgrund entsprechender Beschlüsse, die der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig nach Artikel 332 AEUV erlässt.