Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits
Die Zuverlässigkeit der Statistiken über sämtliche Einfuhren aus Zentralamerika in die Union ist daher für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen erfüllt sind, von ausschlaggebender Bedeutung.
Erwägungsgrund 15 32013R0020Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen