Erwägungsgrund 29 32013R0020
Die Kommission sollte den Stabilisierungsmechanismus für Bananen sorgfältig und wirksam nutzen, um eine drohende erhebliche Verschlechterung oder eine erhebliche Verschlechterung für die Hersteller in den Gebieten in äußerster Randlage in der Union abzuwenden. Ab 1. Januar 2020 bleibt der allgemeine bilaterale Schutzmechanismus einschließlich der besonderen Vorschriften für die Regionen in äußerster Randlage anwendbar.