Erwägungsgrund 27 32013R0020
Beim Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Schutzmaßnahmen sollte angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen und ihrer sequenziellen Logik in Bezug auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden. In Fällen, in denen eine Verzögerung bei der Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, sollte die Kommission sofort anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen.