Erwägungsgrund 18 32013R0020
Im Einklang mit Artikel 111 Absatz 3 des Abkommens sollten genaue Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, den Zugang zu den zusammengetragenen Informationen und ihre Überprüfung durch die interessierten Parteien, die Anhörung der beteiligten interessierten Parteien sowie deren Möglichkeit zur Stellungnahme vorgesehen werden.