Erwägungsgrund 14 32013R0472
Der Beschluss der Kommission, einen Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung unter verstärkte Überwachung zu stellen, sollte in enger Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) gefasst werden, die mit dem Sammelbegriff „Europäische Aufsichtsbehörden“ und dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) bezeichnet werden. Die Kommission sollte außerdem mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zusammenarbeiten, wenn sie über eine Verlängerung der verstärkten Überwachung beschließt.