Erwägungsgrund 18 32013R0472
Dem Rat sollte die Befugnis erteilt werden, Empfehlungen für die Ergreifung vorsorglicher Korrekturmaßnahmen oder zur Vorbereitung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms abzugeben, makroökonomische Anpassungsprogramme zu genehmigen, Beschlüsse über die wichtigsten politischen Anforderungen zu fassen, die der ESM und die EFSF in die Auflagen für vorsorglich gewährte Finanzhilfe, Kredite für die Rekapitalisierung von Finanzinstituten oder jedes im Rahmen des ESM vereinbarte neue Finanzinstrument aufnehmen wollen, sowie hinsichtlich der Verabschiedung von Korrekturmaßnahmen für Mitgliedstaaten, die nach Programmabschluss überwacht werden, Empfehlungen abzugeben. Diese Befugnisse sind besonders wichtig für die wirtschaftliche Koordinierung der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 121 AEUV innerhalb des Rates stattzufinden hat —