Erwägungsgrund 15 32013R0472
Auf begründeten Antrag des betroffenen Mitgliedstaats oder gegebenenfalls auf Grund von außergewöhnlichen wirtschaftlichen Umständen kann die Kommission empfehlen, jede bestehende verzinsliche Einlage, unverzinsliche Einlage oder festgesetzte Geldbuße, die der Rat im Rahmen der präventiven oder korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts einem Mitgliedstaat auferlegt hat, der einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegt, zu verringern oder aufzuheben.