Erwägungsgrund 5 32013R0472
Ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, sollte einer verstärkten Überwachung im Rahmen dieser Verordnung unterstellt werden, wenn er von schweren finanziellen Schwierigkeiten betroffen oder bedroht ist, um seine rasche Rückkehr zu einer normalen Situation zu gewährleisten und die übrigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor möglichen nachteiligen Auswirkungen zu schützen. Eine derartige verstärkte Überwachung sollte der Schwere der Probleme angemessen und entsprechend angepasst sein. Sie sollte einen umfassenderen Zugang zu den für eine enge Überwachung der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Situation erforderlichen Informationen und eine regelmäßige Berichterstattung an den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und den Wirtschafts- und Finanzausschuss bzw. an einen von diesem möglicherweise designierten Unterausschuss beinhalten. Dieselben Überwachungsregelungen sollten für Mitgliedstaaten gelten, die bei einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), oder einer anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitution wie dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um eine vorsorgliche Hilfe ersuchen.