Art. 26 32014R0468
Parteien
(1)
Parteien eines EZB-Aufsichtsverfahren sind:
a)
die Antragsteller;
b)
die Adressaten, an die sich ein EZB-Aufsichtsbeschluss richten soll oder gerichtet ist.
(2)
NCAs gelten nicht als Parteien.
Parteien eines EZB-Aufsichtsverfahren sind:
die Antragsteller;
die Adressaten, an die sich ein EZB-Aufsichtsbeschluss richten soll oder gerichtet ist.
NCAs gelten nicht als Parteien.