Art. 36 32014R0468
Meldung von Verstößen
Jede Person kann gutgläubig unmittelbar bei der EZB eine Meldung erstatten, wenn die Person angemessene Gründe für die Annahme hat, dass die Meldung Verstöße gegen die in Artikel 4 Absatz 3 der SSM-Verordnung genannten Rechtsakte durch Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Holdinggesellschaften oder zuständige Behörden (einschließlich der EZB selbst) aufdeckt.