Art. 70 32014R0468
Besondere Umstände, die zur Einstufung eines bedeutenden Kreditinstituts als weniger bedeutend führen
(1)
Besondere Umstände im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 5 der SSM-Verordnung (nachfolgend die besonderen Umstände ) liegen vor, wenn spezifische und tatsächliche Umstände vorliegen, aufgrund derer die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als bedeutend unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der SSM-Verordnung und insbesondere des Erfordernisses der Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards unangemessen ist.
(2)
Der Ausdruck besondere Umstände wird eng ausgelegt.