Art. 86 Abs. 2 32014R0468Prüfung des geplanten Erwerbs
Die NCA übermittelt der EZB den Entwurf des Beschlusses, mit dem der Erwerb abgelehnt oder nicht abgelehnt wird, mindestens 15 Arbeitstage vor Ablauf des nach…
Art. 15 Abs. 2 32013R1024Die nationale zuständige Behörde prüft den geplanten Erwerb und leitet die Anzeige gemeinsam mit einem Vorschlag für einen Beschluss, mit dem der Erwerb auf…
Art. 82 Abs. 3 32014R0468Beurteilung auf Initiative der EZB und in Absprache mit den NCAs
Beabsichtigt die EZB eine Zulassung zu entziehen, unterrichtet sie die betreffende NCA über alle vom Kreditinstitut vorgetragenen Äußerungen. Das in Artikel 31…
Art. 85 Abs. 3 32014R0468Anzeige des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung gegenüber der NCA
Die NCA teilt der EZB auch das Datum mit, an dem der Beschluss, mit dem der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung abgelehnt oder nicht abgelehnt wird, dem…
Art. 31 Abs. 4 32014R0468Recht auf rechtliches Gehör
Unbeschadet des Absatzes 3 und vorbehaltlich des Absatzes 5 kann die EZB einen an eine Partei gerichteten EZB-Aufsichtsbeschluss erlassen, der die Rechte dieser…