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Die Mitgliedstaaten wenden bei öffentlichen Beihilfen einen maximalen Beihilfesatz von 50 % der gesamten förderfähigen Ausgaben des Vorhabens an.
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Beihilfen einen Beihilfesatz von 100 % der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens anwenden, wenn
der Begünstigte eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmen ist, das gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, sofern die Beihilfe für die Erbringung solcher Dienstleistungen gewährt wird;
das Vorhaben die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 67 betrifft;
das Vorhaben die Ausgleichsregelung gemäß Artikel 70 betrifft;
das Vorhaben die Datenerhebung gemäß Artikel 77 betrifft;
das Vorhaben die Gewährung von Unterstützung nach Artikel 33 oder Artikel 34 oder Ausgleichszahlungen nach Artikel 54, Artikel 55, Artikel 56 Artikel 68 Absatz 3 oder Artikel 69 Absatz 3 betrifft;
das Vorhaben Maßnahmen der IMP nach Artikel 80 betrifft.
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Beihilfen einen Beihilfesatz zwischen 50 % und 100 % der gesamten förderfähigen Ausgaben anwenden, wenn
das Vorhaben im Rahmen von Titel V Kapitel I, II oder IV durchgeführt wird und alle folgenden Kriterien erfüllt:
es ist von kollektivem Interesse;
es hat einen kollektiven Begünstigten;
es weist, gegebenenfalls auf lokaler Ebene, innovative Aspekte auf;
das Vorhaben im Rahmen von Titel V Kapitel III durchgeführt wird, es eines der in Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii genannten Kriterien erfüllt und wenn seine Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden.
Abweichend von Absatz 1 gelten für bestimmte Arten von Vorhaben zusätzliche Prozentpunkte gemäß Anhang I.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dessen, wie die verschiedenen Prozentpunkte der Intensität der öffentlichen Beihilfe in Fällen anzuwenden sind, in denen mehrere Voraussetzungen des Anhangs I erfüllt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Sind mehrere Bedingungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf ein Vorhaben erfüllt, so werden die verschiedenen in diesem Anhang…
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sieht in Artikel 95 Absatz 1 allgemeine Regeln in Bezug auf die Intensität der öffentlichen Beihilfen für die gesamten…
Bei staatlichen Beihilfen für Unternehmen im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag muss die im Rahmen grenzübergreifender Programme geleistete öffentliche Hilfe die…
Individuelle Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Maßnahme gewährt wurden und die zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die in der Verordnung (EU) Nr.…
Nationale Vorschriften, die eine öffentliche Finanzierung über die in dieser Verordnung festgelegten Zahlungen nach Absatz 2 hinaus vorsehen, unterliegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.