Erwägungsgrund 96 32014R0508
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf Folgendes übertragen werden: die jährliche Aufschlüsselung, für jeden Mitgliedstaat, der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellten Gesamtmittel für Verpflichtungen; die Genehmigung der operationellen Programme und ihrer Änderungen; die Annahme der Arbeitsprogramme für die Datenerhebung; die Annahme der jährlichen Arbeitsprogramme in Bezug auf die technische Hilfe auf Initiative der Kommission; die Feststellung, dass Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtungen im Rahmen der GFP vorliegen; die Feststellung, dass ein Mitgliedstaat es versäumt hat, die Auflagen im Rahmen der GFP zu erfüllen; die vollständige oder teilweise Aussetzung von Zwischenzahlungen im Rahmen des operationellen Programms und über die Vornahme finanzieller Berichtigungen durch vollständige oder teilweise Streichung der Unionsunterstützung zu einem operationellen Programm. Die Kommission sollte diese Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen.