Erwägungsgrund 77 32014R0508
Die Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 und die Schlussfolgerungen des Rates, die Entschließungen des Europäischen Parlaments und die des Ausschusses der Regionen zeigen, dass eine dauerhafte Finanzierung für die Umsetzung und Weiterentwicklung der IMP der Union notwendig ist. Die Entwicklung der maritimen Angelegenheiten mittels einer finanziellen Unterstützung der IMP-Maßnahmen dürfte sich erheblich auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt auswirken.