Erwägungsgrund 23 32014R0515
Gemäß Artikel 3 EUV sollten mit dem Instrument Tätigkeiten unterstützt werden, mit denen der Schutz gefährdeter Kinder an den Außengrenzen sichergestellt wird. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Maßnahmen in Bezug auf die Identifizierung, die unmittelbare Unterstützung und die Zuweisung in Schutzeinrichtungen, soweit dies möglich ist, schutzbedürftigen Personen, insbesondere Kindern und unbegleiteten Minderjährigen, besondere Aufmerksamkeit widmen.