Art. 38 32015R1222
Ziele des Preiskopplungsalgorithmus
1.
Der Preiskopplungsalgorithmus muss die in Artikel 39 Absatz 2 genannten Ergebnisse in einer Weise erzielen, die
a)
darauf abzielt, für den nachfolgenden Handelstag die ökonomische Wohlfahrt der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die Preiskopplungsregion zu maximieren;
b)
auf dem Grenzpreisprinzip beruht, demzufolge alle angenommenen Gebote in jeder Gebotszone und für jede Marktzeiteinheit denselben Preis haben;
c)
eine effiziente Preisbildung erleichtert;
d)
Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und Vergabebeschränkungen berücksichtigt;
e)
wiederholbar und skalierbar ist.
2.
Der Preiskopplungsalgorithmus ist so zu entwickeln, dass die Möglichkeit besteht, ihn auf eine kleinere oder eine größere Anzahl von Gebotszonen anzuwenden.