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Unternehmer dürfen einen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädling nicht auf den in der Liste gemäß Absatz 2 genannten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, durch die er übertragen wird, in das Gebiet der Union einschleppen oder innerhalb dieses Gebiets verbringen. Das Verbot nach Unterabsatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen innerhalb des Betriebsgeländes oder zwischen verschiedenen Betriebsstätten des betreffenden Unternehmers;
Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu ihrer Desinfektion.
Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge und der zum Anpflanzen bestimmten spezifischen Pflanzen nach Artikel 36 Buchstabe d auf; gegebenenfalls sind darin jeweils auch die Kategorien nach Absatz 7 dieses Artikels und die Schwellenwerte nach Absatz 8 dieses Artikels angegeben.
In der Liste nach Absatz 2 sind die Schädlinge und die jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen enthalten, die in folgenden Rechtsakten aufgeführt sind: In Anhang I und in Anhang II Teil A Abschnitt I und Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schädlinge, die auch als Unionsquarantäneschädlinge in der Liste nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführt sind, und Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung erlassene Maßnahmen gelten, werden nicht in diese Liste aufgenommen.
Anhang II Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG;
Anhang I Nummern 3 und 6 sowie Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 66/402/EWG;
Anhang I der Richtlinie 68/193/EWG;
Rechtsakte, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 98/56/EG des Rates erlassen wurden;
Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG;
Anhang I sowie Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2002/56/EG sowie die gemäß Artikel 18 Buchstabe c jener Richtlinie erlassenen Rechtsakte;
Anhang I Nummer 4 sowie Anhang II Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG;
Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/72/EG erlassen wurden;
Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/90/EG erlassen wurden.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten soweit erforderlich Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe f dieser Verordnung fest. Diese Maßnahmen betreffen gegebenenfalls das Einführen dieser Pflanzen in das Gebiet der Union und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets. Sie werden gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 dieser Verordnung festgelegt. Sie gelten unbeschadet der Maßnahmen, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG und 98/56/EG sowie der Richtlinie 1999/105/EG des Rates und den Richtlinien 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassen werden.
Die Kommission ändert im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte, wenn die Ergebnisse einer Bewertung zeigen, dass: Die Kommission macht diese Bewertung den Mitgliedstaaten unverzüglich zugänglich. Die Kommission kann, im Wege von Durchführungsrechtsakten, die Durchführungsrechtakte gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels für die Zwecke der Konsolidierung von Änderungen ersetzen.
ein Schädling, der nicht in dem in Absatz 2 dieses Artikel genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, die Bedingungen des Artikels 36 erfüllt,
ein Schädling, der in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, eine oder mehrere der Bedingungen nach Artikel 36 nicht mehr erfüllt,
diese Liste in Bezug auf die in Absatz 7 dieses Artikels genannten Kategorien oder die in Absatz 8 dieses Artikels genannten Schwellenwerte geändert werden muss oder
die gemäß Absatz 4 dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen geändert werden müssen.
Die in den Absätzen 2, 4 und 5 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Ist die Bedingung des Artikels 36 Buchstabe e nur für eine oder mehrere der Kategorien Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material, Saat- oder Kartoffelpflanzgut (Pflanzkartoffeln) oder Standard- oder CAC-Material oder -Saatgut gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG bzw. 2008/90/EG erfüllt, so sind in der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Liste diese Kategorien mit dem Hinweis anzugeben, dass das Einschleppungs- bzw. Verbringungsverbot gemäß Absatz 1 dieses Artikels nur für diese Kategorien gilt.
Ist die Bedingung des Artikels 36 Buchstabe e nur erfüllt, wenn die Inzidenz dieses Schädlings über einem bestimmten Schwellenwert über Null liegt, so ist in der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Liste dieser Schwellenwert mit dem Hinweis anzugeben, dass das Einschleppungs- bzw. Verbringungsverbot gemäß Absatz 1 dieses Artikels nur oberhalb dieses Schwellenwerts gilt. Ein solcher Schwellenwert wird nur festgelegt, wenn beide der folgenden Punkte zutreffen: Es gelten die in Anhang II Abschnitt 2 genannten Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen.
Der Unternehmer kann sicherstellen, dass die Inzidenz dieses unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlings auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen den Schwellenwert nicht übersteigt;
es ist nachprüfbar, ob Partien dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen diesen Schwellenwert überschreiten oder nicht.
Artikel 31 gilt entsprechend für die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge und die jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.
Wurden zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen unter Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen und melden diese Nichteinhaltung und diese Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103. Die Mitgliedstaaten melden diese Maßnahmen auch dem Drittland, aus dem die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union eingeführt wurden.
Schädlinge, die keine Unionsquarantäneschädlinge sind und die hauptsächlich durch bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen werden, deren Auftreten…
von ihrer Verbringung innerhalb des Grenzgebiets geht keinerlei Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel…
entgegen Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung…
Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die genannten Maßnahmen dienen gegebenenfalls der Durchführung einer oder mehrerer der in Artikel 28…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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