Art. 195 32016R0429
Allgemeine Vorschriften für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder Gebiete bestimmt sind
Die Unternehmer stellen sicher, dass Tiere aus Aquakultur, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder Gebiet bestimmt sind und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden, die Anforderungen der Artikel 191, 192 und 193 erfüllen.