Erwägungsgrund 10 32019R0818
Die EU-Informationssysteme sollten so miteinander verbunden werden, dass sie einander ergänzen, damit die korrekte Identifizierung von Personen, einschließlich unbekannter Personen, die sich nicht ausweisen können, oder nicht identifizierter sterblicher Überreste, vereinfacht und ein Beitrag zur Bekämpfung von Identitätsbetrug geleistet wird, damit die Datenqualitätsanforderungen der verschiedenen EU-Informationssysteme verbessert und harmonisiert werden, damit den Mitgliedstaaten die technische und die operative Umsetzung der EU-Informationssysteme erleichtert wird, damit die für die einzelnen EU-Informationssysteme geltenden Sicherheitsvorkehrungen für die Sicherheit und den Schutz der Daten verschärft werden und damit der Zugang zum EES, zum VIS, zum ETIAS und zu Eurodac zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten einheitlich geregelt wird und die Zwecke des EES, des VIS, des ETIAS, von Eurodac, des SIS und des ECRIS-TCN gefördert werden.